Wir als Reha-Anbieter sowie Ihr zuständiger Leistungsträger haben gemeinsam ein Ziel: Ihre Funktionseinschränkungen und Schmerzen zu lindern, wenn möglich, vollständig zu beseitigen. Sie sollen sich wieder voll und ganz Ihrem Alltag, Ihrer Familie, Ihrem Beruf und Ihren Freizeitbeschäftigungen widmen können.
Um die Anmeldung bei uns bzw. um die Weiterleitung der Unterlagen an den zuständigen Leistungsträger kümmert sich das Krankenhaus. In der Regel ist eine Direktanmeldung im ZAR durch das Krankenhaus mit umgehender Terminvereinbarung möglich. Sie erhalten Ihren Starttermin zur Anschlussheilbehandlung also schon im Krankenhaus.
Bei wenigen Leistungsträgern ist eine Genehmigung vor dem Start der Reha notwendig. In diesem Fall leitet das Krankenhaus den AHB-Antrag an den Leistungsträger weiter. Sobald die Genehmigung vorliegt, erhalten Sie von uns den Aufnahmetermin und alle entsprechenden Informationen für den Start Ihrer ambulanten Reha im ZAR. Auch in diesem Fall funktioniert die Genehmigung und Terminvergabe innerhalb kurzer Zeit.
Die Dauer der Reha beträgt in der Regel drei Wochen, indikationsabhängig und krankheitsbedingt auch länger.
Auch wenn kein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist oder war, reichen einzelne Therapiemaßnahmen auf Rezept oftmals nicht aus, um akute oder chronische Beschwerden in den Griff zu bekommen. Auch in diesen Fällen ist eine Reha möglich! Mit der Hilfe Ihres Haus- oder Facharztes können Sie einen Antrag auf Rehabilitation stellen. Ihr niedergelassener Arzt oder Ärztin begründet im medizinischen Befundbogen zum Reha-Antrag, warum eine Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist. In diesem Fall senden Sie den Reha-Antrag direkt an den für Sie zuständigen Leistungsträger. Bei Kassenpatient*innen füllen Arzt oder Ärztin das Muster 61 für Ihre Krankenkasse aus.
In vielen Fällen kann eine Reha-Maßnahme vermeiden, dass bestehende Beschwerden oder Erkrankungen chronisch werden bzw. zu einer Operation führen. Übrigens: Eine Reha-Maßnahme können Sie alle vier Jahre beantragen. In medizinisch begründeten Fällen ist dies sogar früher möglich.
Folgende Formulare sind für Sie als Patient*in wichtig:
> G0100 - Rehaantrag - von Ihnen als Patient*in auszufüllen
> G0110 - Anlage Rehaantrag - von Ihnen als Patient*in auszufüllen
> G0120 - Anlage Rehaantrag - von der Krankenkasse auszufüllen
> S0051 - ärztlicher Befundbericht - vom behandelnden Arzt*Ärtzin auszufüllen
Bei einem abgelehnten Reha-Antrag können Sie Widerspruch einlegen. Dieser muss schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen erfolgen. Ihr Widerspruch sollte begründet sein, z. B. mit entsprechenden Attesten eines Arztes / einer Ärztin. Gerne beraten wir Sie dazu in Ihrem ZAR vor Ort.
Nach dem in § 8 SGB IX Sozialgesetzbuch festgelegten Grundsatzes des Wunsch- und Wahlrechtes haben Rehabilitationsträger, wie die Renten- oder Krankenversicherung, den berechtigten Wünschen des bzw. der Patient*in hinsichtlich einer Klinik zu entsprechen, sofern die von ihm / ihr bevorzugte Einrichtung die Zulassung der Leistungsträger hat.
Zögern Sie nicht, Ihr Wunsch- und Wahlrecht aktiv auszuüben und geben Sie in Ihrem Rehabilitationsantrag einen entsprechenden Wunsch an. Wenn Sie bereits einen Reha-Antrag ohne diese Angaben gestellt haben, können Sie Ihren Wunsch als Ergänzung zum Antrag nachreichen.Nutzen Sie dazu die Antragsvorlagen des ZAR.
Informieren Sie sich rechtzeitig über Ihren Arzt / Ihre Ärztin, den Sozialdienst im Krankenhaus oder bei uns. Wir unterstützen Sie! Bei Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an das ZAR Ihrer Wahl.
In das Formular G0100, mit dem Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Ihren Rehabilitatsionsantrag stellen, können Sie im Rahmen Ihres Wunsch- und Wahlrechts eintragen, in welcher Rehabilitationseinrichtung Sie die beantragte Leistung gerne durchführen möchten.